§1 NAME UND SITZ
1.Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Jenaplanpädagogik e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
3. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Zweck des Vereins besteht darin, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Jenaplanpädagogik gerichteten Bestrebungen zu fördern. Er dient damit den Belangen
- der Förderung von Bildung und Erziehung,
- der Förderung der Jugendhilfe,
- der Unterstützung hilfebedürftiger Personen,
- der Förderung des Jugendsports
- der Weiterentwicklung der Jenaplanpädagogik sowie der Ausbildung und Unterstützung von Jenaplan-Pädagogen
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- das Sammeln von Spenden
- das Unterhalten von Kindereinrichtungen
- die Förderung der Schulsozialarbeit
- die Unterhaltung der Schule
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist frei von politischen, ethnischen und konfessionellen Bindungen.
§3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins können natürliche oder/und juristische Personen sein. Personen, die rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder diskriminierendes Gedankengut verbreiten oder vertreten, können nicht Mitglied des Vereins werden. Sollte dies erst nach einem Beitritt bekannt werden oder geschehen, ist dies ein wichtiger Grund, das Mitglied gemäß §3 / 3 der Satzung auszuschließen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft
- endet einen Monat nach Zugang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand
- endet durch Ausschluss seitens des Vereins bei vereinsschädigendem Verhalten durch einstimmige Entscheidung des Vorstands. Zuvor ist der Betroffene zu hören. Mit Zugang des schriftlichen Entscheids ist die Mitgliedschaft beendet. Betrifft der Ausschluss ein Vorstandsmitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- erlischt mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Vereinsbeitrag nicht gezahlt wurde.
- endet mit dem Tod des Mitglieds.
§4 BEITRÄGE
Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§5 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Post (keine Infopost) und Email (wenn Email-Adresse vorhanden) zugegangen sein.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand außerplanmäßig auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Für die Einladung gilt Abs.1.
3. Anträge können zu Beginn einer Versammlung laut Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und Vereinsmitgliedern auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§7 VORSTAND
1. Der Vereinsvorstand besteht aus 7 Mitgliedern, davon mindestens 3 Vertretern des pädagogischen Teams und setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schriftführer
- Schatzmeister
- drei weitere Vorstandsmitglieder
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden laut Wahlordnung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand kommissarisch im Amt.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein jeweils allein nach innen und nach außen.
5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihre angemessenen Auslagen werden erstattet.
6. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Für die Einladung gilt § 6 Abs. 1 entsprechend. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§8 REVISION
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die jährlich einen Prüfbericht vorlegen.
§9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Das setzte die Anwesenheit von mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder voraus. Sollten weniger als Zwei-Drittel der Mitglieder anwesend sein, beraumt der Vorstand innerhalb von vier Wochen gemäß § 6a) eine erneute Mitgliederversammlung an, welche die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von Zwei-Dritteln der Anwesenden beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jena zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
Jena, den 07. Mai 2012